Forum-Gewerberecht

» 2021-02-16 Saldo 1 --> Das Besteuerungsziel «

 Moin  
Da ja demnächst wieder Gelder mit den Geldspielgeräten durch die Aufstellerschaft vereinnahmt werden, nachfolgend ein Hinweis auf die aktuelle Einnahmeerfassungslage Geldspielgeräte:

[U]Zitat on[/U]
Der Saldo (2)
Der bei jeder Kassierung vom System ermittelte Saldo (2) stellt die steuerliche Brutto-Bemessungsgrundlage (Bruttokasse) für die Ertrags- und Umsatzsteuern dar, wird aber auch regelmäßig für die Berechnung der Vergnügungssteuer herangezogen. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Saldo (1) – Das Besteuerungsziel
Der Weg ausgehend vom Saldo (1) bis zum Saldo (2) wird von vielen Faktoren beeinflusst. Er ist lang, rechnerisch aufwendig und birgt zahlreiche Gefahren. Unzutreffende Wertekorrekturen haben im Ergebnis zwangsläufig auch eine unzutreffende Bemessungsgrundlage zur Folge.

Die Frage drängt sich auf:
Warum wird dann anstelle des Saldos (2) nicht der Saldo (1) als steuerliche Bemessungsgrundlage für die Ertrags- und Umsatzsteuer herangezogen?

Über die gesamte Laufzeit eines Geräts gesehen, muss der Saldo (2)-Wert grundsätzlich dem Saldo (1)-Wert entsprechen. Durch Nachfüllungen und durch die unterschiedliche Behandlung der Erstbefüllungen (als Kassenbestand oder Nachfüllung) u. a. können die Werte voneinander abweichen. Die steuerpflichtigen Einnahmen verschieben sich dadurch innerhalb der einzelnen Auslesezeiträume. Über die Gesamtspielzeit gesehen, müssen sich diese Differenzen jedoch ausgleichen. Untersuchungen haben ergeben, dass die kumulierten Saldo (1)-Werte in der Praxis sehr oft über denen des Saldos (2) liegen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben.

Würde der Saldo (1) als Bruttokasse der Besteuerung zugrunde gelegt werden, hätten unberechtigte Fehlbeträge, soweit sie nach Ermittlung des Saldos (1) entstehen oder sonstige steuerschädliche Eingriffe (z. B. Manipulationen beim Auszahlungsvorrat oder bei den Nachfüllungen) keinen Einfluss mehr auf die Besteuerung. Das gleiche gilt auch für mögliche Fehlberechnungen die durch die Software oder die Geräteelektronik veranlasst sind........
[U]Zitat off[/U]

[URL=https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/kassenfuehru
ng-besonderheiten-bei-spielhallenbetreibern-9-die-steuerliche-bemessungsgru
ndlage_idesk_PI20354_HI11662692.html]Entnommen aus[/URL]

Beim Haufe Verlag - Verfasser Joachim Kuhni - kann man auch die gesamte Ausarbeitung mit dem Titel:

Kassenführung - [B]BESONDERHEITEN BEI SPIELHALLENBETREIBERN UND AUTOMATENAUFSTELLERN
[/B]
erhalten.

Die Ausarbeitung ist nicht schlecht geschrieben.
Mit fällt wenig ein, was man optimieren könnte:
- Fiskaldaten der TR 5 GSG
- Einnahmeerfassung bei FUNGAMES.

Mal schaun, ob sich da noch etwas tut.
Man sieht sich demnächst eventuell wieder in der BFA....

Grüße



Gepostet am 16.02.2021 um 11:49 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=119471#post119471


Beitrags-Print by Breuer76