Forum-Gewerberecht

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Hallo,

in Kürze nur soviel:
„Der Gewerbetreibende ist nicht berechtigt, schon vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit eine künftig beabsichtigte Tätigkiet anzuzeigen“. (Heß in Friauf, GewO, § 14 Rn. 82)
Ebenso äußern sich Leisner in Pielow, GewO (2. Aufl., § 14 Rn. 75) und Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO (8. Aufl. § 14 Rn. 85).
Dass es in einzelnen Gemeinden immer wieder anders gehandhabt wird, ist mir auch bekannt, aber es gibt bekanntlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.



Gepostet am 12.02.2021 um 08:04 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=119452#post119452


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