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*nochmal die Herdplatte anschmeiß und aufwärm*

Hallo zusammen,

ich zank mich aktuell mit einem Steuerberater und einem Gewerbetreibenden (wobei dieser sich von seinem Steuerberater verwirren lässt). Es geht um eine Übernahme eines bestehenden Gewerbes. Der Wechsel soll zum 01.03.2021 geschehen, die "alten" Betreiber möchten es dann auch im März rückwirkend bzw. am selben Tag abmelden. Der neue Betreiber will es heute schon vordatiert anmelden, da diese Unterlagen bei der Bank sowie bei anderen Zulassungsstellen (z.B. Lottoannahme) beantragen muss. Ich lege den § 14 GewO ganz eindeutig so aus: Anmeldung = gleichzeitiger Beginn, Abmeldung = gleichzeitiges Ende

Der Steuerberater behauptet, ich sei der Einzige der so ein Terz macht. Alle Nachbarkommunen und Co würden eine Vordatierung akzeptieren das mache er schon seit 30 Jahren und hätte sowas noch nie erlebt. Auch einige Kommentare hier geben mir ja wohl Recht. Was mich doch dann verwundert hat, dass es tatsächlich einige Kommunen im Kreisgebiet so machen wie der Steuerberater es sagt. Es wäre denen sogar Recht wenn die rechtzeitig bescheid bekommen, damit man alles frühzeitig regeln kann (tatsächlich wird dies auch so bei diversen Gründer- und Gewerbeanmeldungsseiten angegeben). An die die das auch so sehen.... nach welcher Grundlage macht ihr es? Ich finde den § 14 GewO eigentlich recht eindeutig!? Aber ich lass mich da auch gerne eines besseren belehren :-)

Besten Dank vorab und einen schönen Fastelovend

Beste Grüße

Daniel



Gepostet am 11.02.2021 um 18:03 von:
Benutzer: Daniel Boden
Der Original-Beitrag :
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