Forum-Gewerberecht

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Grds. ist natürlich immer die Stelle der Hauptniederlassung zuständig.
Bei mehreren Betriebsstätten scheint es sinnvoll, sich abzustimmen (s.u.), aber ich würde mir auch nicht die Zuständigkeit heranziehen, wenn es sich bei der Zweigstelle nur z.B. um ein Lager handelt, wo eigentlich nichts großartig Gewerbliches geschieht...

Ergänzend die Rechtsgrundlage dazu:

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG:

Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.



Gepostet am 09.02.2021 um 09:51 von:
Benutzer: Roesje
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