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Bei einem Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen ändert sich die Art des Gaststättenbetriebes, so dass eine Änderung der Gaststättenerlaubnis erforderlich wird.

Sofern es einschränkende Sperrzeitvorgaben gibt, ist zu prüfen, ob ein Nachtbetrieb über eine bestimmte Uhrzeit hinaus gestattet ist.

Tanzbetrieb bedeutet meist auch das Abspielen von Musik über Zimmerlautstärke hinaus. Hier würde ich den Immissionsschutz mit ins Boot holen.

Auch ist die Frage, ob die bisherige Baugenehmigung einen Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen abdeckt, da hier evtl. andere Bedingungen an die Räumlichkeiten gestellt werden, als an eine "normale" Gaststätte.

Darüber hinaus könnte es sich bei den Tanzdarbietungen, je nach Ausgestaltung, auch um eine Zurschaustellung von Personen handeln. Hierfür ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Der Jugendschutz ist ebenfalls zu beachten.

Mutiert das Ganze, je nach Art und Umfang, zu einer "Vergnügungsstätte", so könnten auch bauplanungsrechtliche Vorgaben dagegen stehen.

Mehr fällt mir spontan zu Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ein. Je mehr Details zum geplanten Vorhaben vorliegen, desto eher wird man sehen, wo es evtl. Probleme gibt, die man am besten im Vorfeld abklärt.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 01.02.2021 um 15:42 von:
Benutzer: SteBa
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