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Hallo zusammen.

Hier in Much ergibt sich im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Geeignetheitsbescheinigung für den Aufstellungsort eines Geldspielautomaten folgende Situation: verwirrt  

Ein gewerblicher Automatenaufsteller beantragte vergangenen Dezember die Ausstellung einer Geeignetheitsbescheinigung, damit er in einer Tankstelle mit Tankschop (Ausschank von nichtalkoholischen Getränken) und dort in einer nichteinsehbaren Niesche des Shops ein solches Geldspielgerät aufstellen könnte.
Diese Bescheinigung habe ich Ihm in Hinblick auf den Jugendschutz mit der Begründung abgelehnt, weil dort Kinder und Jugendliche uneingeschränkten Zugang haben und somit der Tankstellenshop kein geeigneter Aufstellungsort für ein Geldspielgerät ist.
 schimpf  
Nun beantragt der gleiche Aufsteller nochmals eine Geeignetheitsbescheinigung für die gleiche Tankstelle. Jedoch soll der Geldspielautomat nun in einem Nebenraum zum Shop aufgestellt werden, der nur durch einen separaten Eingang begehbar sein soll. Dieser Eingang als auch der im Nachbarraum befindliche Geldspielautomat soll dann durch jeweils eine Überwachungskamera erfasst werden. Die dazugehörigen Bidlschirme sollen dann im Kassenbereich des Tankstellernmitarbeiters angebracht werden, so dass der jeweilige Mitarbeiter immer die Möglichkeit hätte, das Geschehen im Nebenraum zu beobachten bzw. bei Bedarf in das Geschehen einzugreifen.
 Kopfkratz  

So weit, so gut. Ich halte dies trotzdem nicht für eine geeignete Maßnahme, um in dieser Situation den Jugendschutz ausreichend zu gewährleisten. Der Tankstellenmitarbeiter wird in seiner Tätigkeit wohl kaum die Zeit haben, sich intensiv mit der Beobachtung des Geldspielgerätes zu beschäftigen. Darüber hinaus wage ich mal zu bezweifeln, dass die jungen Frauen, die dort zeitweise arbeiten, genügend Durchsetzungsvermögen haben, um im Nebenraum bei Bedarf in das Geschehen einzugreifen.

Wie auch immer. Wie sehen das denn die Kollgen, die tagtäglich mit solchen Situation umgehen müssen? Ich bitte um möglichst zahlreiche Kommentare - soweit Ihnen das Ihre Zeit am Arbeitsplatz zulässt.
 Danke  

Schöne Grüße aus dem sonnigen Much!
    Michael Streich    



Gepostet am 06.03.2007 um 14:54 von:
Benutzer: Michael Streich
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=11930#post11930


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