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Hallo aus Helmstedt,

u.a. ist eine der Änderungen nunmehr die Verpflichtung der Gewerbebehörden, bei Korrekturen nicht anzeigepflichtiger Vorgänge hinsichtlich der Daten des Gewerbetreibenden, diesen von den vorgenommenen Änderungen zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht gilt auch für im Verteiler der Gewerbeanzeigen benannten Behörden und Institutionen.
So wie ich das sehe, ist z.B. die Änderungen eines GF einer GmbH, die uns vom Handelsregister mitgeteilt wird und die wir quasi von Amts wegen eintragen, nunmehr in der Unterrichtungspflicht gegenüber dem/der Gewerbetreibenden und den als Verteiler von Gewerbeanzeigen bedienter Behörden und Institutionen.

Ergo: mehr Arbeit, mehr Papier und mehr Verpflichtungen.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Gepostet am 13.01.2021 um 07:39 von:
Benutzer: Delius
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