Forum-Gewerberecht

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Hallo gmg,

besten Dank für die Klarstellung. Abgesehen davon, dass Geldspielgeräte vom - inzwischen nicht mehr ganz so - spontanen Spielen "leben" (Schein rein, spielen, ggf. Gewinn auszahlen lassen; inzwischen erweitert um die Spielerkarte), glaube ich, dass solche Terminals kaum legal sein werden:

§ 22a Abs. 12 GlüStV:
Die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen ist nur über das Internet zulässig. Der stationäre Vertrieb von virtuellen Automatenspielen ist verboten.

Was der Begriff "stationärer Vertrieb" umfasst, wird zu § 21a GlüStV (Sportwetten) in den Erläuterungen genauer beschrieben:

"Der stationäre Vertrieb erfasst sämtliche terrestrischen Vertriebsformen, einschließlich des Vertriebs über mobile Terminals oder sonstige Geräte des Veranstalters."

Ich denke, dass das Wort "sämtlich" sehr umfassend ist.

Ansonsten muss ich daran denken, dass Internet-Terminals in Spielhallen (im Vorzeitalter der 100-%-Smartphone-Abdeckung) sogar die Domains des staatlichen Lottos und von "Aktion Mensch" sperren mussten. Da kann ich mir nicht vorstellen, dass in einer Pinte ein PC steht, wo ich mich einloggen muss, um dann zu spielen. Geldeinzahlung über Kreditkarte. Auszahlung nicht in cash. Das dürfte selbst für die Hinterzimmer von Kulturzentren zu kompliziert sein. Da wird mit anderen Angeboten "kanalisiert" ...

Aber klar: Wir werden sehen ...

Ich wünsche allseits ein besseres und gesundes 2021!



Gepostet am 31.12.2020 um 11:38 von:
Benutzer: PeterSt
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