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[quote][i]Original von Maliklaus[/i]
[...]
Und wenn jemand eine Bestätigung nach $ 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen möchte, kann er/sie die gerne sofort kriegen. Formlos, als Eingangsbestätigung, nicht in Form der offiziellen Bestätigung auf dem Meldeformular (landläufig als Gewerbeschein bekannt).
[...][/quote]

Dazu folgende Frage:
Welchen Vorteil erhoffen Sie sich durch eine "formlose" Bestätigung?

Zur Erinnerung:
[I]"Die nach § 15 Abs. 1 GewO zu erteilende Empfangsbescheinigung gibt dem Gewerbetreibenden die Gewissheit, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Empfangsbescheinigung nicht zu; sie besagt insbesondere nicht, dass der Anzeigende zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1971, GewArch 1972, 10). Mangels weitergehender Regelungswirkung kommt daher weder der Bescheinigung noch deren Ablehnung der Charakter eines Verwaltungsakts zu (vgl. Friauf/Heß, a.a.O.)"[/I]



Gepostet am 10.11.2020 um 15:08 von:
Benutzer: Greenhorn
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=118954#post118954


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