Forum-Gewerberecht

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Hallo,

natürlich ist es nicht die Pflicht der Gewerbebehörde zu entscheiden, welche Tätigkeit nun genau der Handwerksordnung unterliegt und wie sie einzuordnen ist.
Dafür gibt es die Fachbehörden und das sind die Handwerkskammern. Deswegen auch nicht nur in die GewO schauen, sondern auch in die HWO:

§ 16 HWO:
Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat [B]gleichzeitig[/B] mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen.

In der Praxis sieht das bei uns so aus:

Kommt bei der Frage nach der Tätigkeit der Verdacht auf, es könnte sich um eine handwerkliche Tätigkeit handeln (hier helfen auch die entsprechenden Abgrenzungsunterlagen die von der HWK zur Verfügung gestellt werden, oder ein kurzer Anruf bei den netten KollegenInnen der HWK) wird der angehende Gewerbetreibende erst zur HWK geschickt, da er uns ja eventuell eine Handwerkskarte vorlegen muss. Kommt die HWK zur Entscheidung, kein Handwerk, so wird sie ihm dies und uns auch mitteilen.

Und wenn jemand eine Bestätigung nach $ 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen möchte, kann er/sie die gerne sofort kriegen. Formlos, als Eingangsbestätigung, nicht in Form der offiziellen Bestätigung auf dem Meldeformular (landläufig als Gewerbeschein bekannt).

Wir sind Gewerbebehörde und nicht Gewerbemeldestelle. Wir haben eine Überwachungs- und Kontrollfunktion und sind nicht nur eine Stelle wo man seinen Gewerbeschein abholt. Leider wird das nicht überall so gesehen.

Ich kann es nur immer wieder wiederholen, viele Rechtsverstöße im Bereich der Schwarzarbeit, Scheinselbständigkeit, illegale Handwerksausübung usw. beginnen bei der Gewerbebehörde, weil einfach alles bestätigt wird. Ein bisschen näher hinschauen, nachfragen oder prüfen kann hier viel bewirken.



Gepostet am 10.11.2020 um 09:20 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
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