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Hallo aus Helmstedt

Dem kann ich widerum nicht zustimmen. Es ist nicht meine Aufgabe, evtl. handwerksrechtliche Zuordnungen, zu denen mir eindeutig die Qualifikation fehlt, vorzunehmen.
Nicht ohne Grund ist unten auf der Seite der Gewerbebestätigung der Hinweis darauf, dass die Gewerbeanmeldung nicht etwaige erforderliche Genehmigungen ersetzt (s. hierzu auch Kommentar Landmann/Rohmer Rd.Nr. 8 zu § 14 GewO).

Meines Wissens nach ist § 15 GewO auch nicht mehr einschlägig im Handwerksbereich, da hier der § 16 der HWO greift.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Gepostet am 10.11.2020 um 08:53 von:
Benutzer: Delius
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