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» Jahrelang Negativerklärungen nach § 16 MabV akzeptieren? «

 verwirrt   Bin zwar seit August 2006 nicht mehr zuständig, sondern die örtlichen Ordnungsbehörden (Deregulierung + Verwaltungsmodernisierung machts möglich) aber ich würde wie folgt verfahren (dies rate ich auch meinen örtlichen Ämtern):

Wenn begründeter Verdacht auf "falsche Negativerklärung", dann Prüfungsbericht anfordern (im Notfall Möglichkeit nach § 16 Abs. 2 MaBV) überdenken.

Negativerklärung von einem Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen fehlt Rechtsgrundlage.

Ich habe eine "Musternegativerklärung" erstellt, die wir den Gewerbetreibenden zur Verfügung stellen. Wenn Interesse besteht, dann schick mir Deine e-Mail Adresse oder Fax-Nr., lasse sie Dir dann zukommen.

Eine Gewerbeummeldung (Teilabmeldung) kann man zwar anregen, aber auch hier fehlt die Rechtsgrundlage (allg. Rechtssprechung + Kommentare besagen, dass bei Aufgabe einer Teil-Tätigkeit keine Abmeldung erforderlich ist)

Hoffe ich konnte ein bisschen behilflich sein.

Zum Vergnügen auf nach Rügen!



Gepostet am 05.03.2007 um 17:18 von:
Benutzer: G. Schmidt
Der Original-Beitrag :
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