Forum-Gewerberecht

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Der § 14 GewO spricht ja davon, dass der Beginn der Selbständigkeit bzw. auch die Änderung der gewerblichen Tätigkeit etc. [B]gleichzeitig[/B] bei der Behörde anzuzeigen ist. Gleichzeitig bedeutet also zum Zeitpunkt der Änderung und nicht erst Jahre später.

Ein Verstoß gegen die Anmeldepflichten nach § 14 GewO stellt nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 09.10.2020 um 07:39 von:
Benutzer: SteBa
Der Original-Beitrag :
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