Forum-Gewerberecht

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Hallo,

ich muss das Thema mal aufgreifen, weil eine Kampfkunstakademie ihr angemeldetes Gewerbe abmelden will. Grund dafür ist nicht nur die Einstufung nach § 18 EStG, sondern zudem, dass das Regierungspräsidium eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ausgestellt hat. § 4 Nr. 21 a) bb) UstG bezieht sich auf die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, bei denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Vom Regierungspräsidium wurden die Kurse so beurteilt, dass diese der schulischen/beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen.

Das Verhältnis Steuerrecht und Gewerberecht sowie Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO ist mir ja bekannt. Trotzdem bin ich durch die Bescheinigung nun ins Grübeln gekommen. Ich würde dazu tendieren, dass es eine gewerbliche Tätigkeit bleibt.

Hat sich schon mal jemand in einem ähnlichen Fall damit befassen müssen?

Grüße
HBinder



Gepostet am 08.10.2020 um 11:25 von:
Benutzer: HBinder
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