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» Zuständigkeit bei Verdacht auf illegalem Glücksspiel «
Hallo Horstmann,
die Frage ist sehr berechtigt, denn die "Zuständigkeiten" sind zu unterscheiden
- Aufsichts- und Untersagungsbehörde des illegalen terrestrischen Glücksspiels ist in NRW die örtliche Ordnungsbehörde
- Strafverfolgungsbehörde ist die Polizei
Da es beim §284 StGB keinen Versuchstatbestand gibt, kommt es tatsächlich sehr auf den vorliegenden Sachverhalt, die Informationen an, ob hier die Ordnungsbehörde ausschließlich zuständig ist.
VG
Meike
Gepostet am 06.10.2020 um 14:37 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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