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Hallo,

im Bereich der Pferdepension muss man zwei Sachverhalte unterscheiden:

1. Der Landwirt, der weiterhin Landwirtschaft betreibt und die Futtermittel, Stroh, Heu für die Pferde überwiegend selbst erzeugt. In einem nicht mehr genutzten Stahl werden jetzt Pferde untergestellt und Boxen vermietet. Die Landwirtschaft steht weiter im Vordergrund.

Hier bliebt es bei der Urproduktion und ist von der Gewerbeordnung ausgenommen.

2. Der Landwirt oder ein anderer Hofbesitzer der die Stallungen zur Pferdepension umgebaut oder neu gebaut hat. Es wird keine Landwirtschaft mehr betrieben und die Futter- und Einstreumittel für die Pferde werden gekauft.

Hier kann nicht mehr von Urproduktion gesprochen werden, sondern von einer gewerblichen Tierpension.

Zu beachten:

Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von Tieren
Genehmigung nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche Einrichtungen)

Baurechtliche Fragen, wie z.B. Umnutzung eines bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes.



Gepostet am 15.09.2020 um 09:51 von:
Benutzer: Maliklaus
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