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Hallo Herr Zierock,

unabhängig aller Erlaßlagen und Handlungsempfehlungen von Ministerien, gibt es schöne praktische Urteile an denen man erkennen kann, wann was strafbar ist.

Grundsätzlich:
Von einem Glücksspiel spricht man dann, wenn der Spieler einen Teil seines Vermögens opfert, um an einem Spiel teilzunehmen, welches maßgeblich vom Zufall abhängig ist, um im Fall des Gewinns einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Bei dem Glücksspiel selbst, könnte es sich auch um eine straffreies Unterhaltungsspiel handeln. Dies wäre dann der Fall, wenn die Möglichkeit des Vermögensverlustes und des Vermögensgewinnes einen geringfügigen Wert hat. Zur Thematik, wann etwas geringfügig ist, gibt es unterschiedliche Urteile.
Es muss immer auf den Durchschnittsspieler geschaut werden. Da kenne ich Urteile, welche 2,50 € schon als zu hoch betrachten und andere die 20,-€ noch in Ordnung finden.


Jetzt ein klassisches Urteil des BGH von 1958, welches noch heute zitierfähig ist, zur Strafbarkeit des sogenannten Gratisroulette:

Der Unternehmer A veranstaltete ein sogenanntes "Gratisroulette". Die Gäste mussten beim Betreten der Lokalität 20,-DM an Verzehrgutscheinen kaufen und erhielten dann Gutscheine für Speisen und Getränke im Wert von 20,-DM. Zusätzlich erhielten sie 10 Gratischips, um sich am Roulette zu beteiligen. Beim Roulette selbst konnten die Gäste etwas gewinnen. Es durfte nur mit den Gratischips gespielt werden und es war auch nichts Gegenteiliges bekannt.

Das Landgericht Hamburg hatte den Unternehmer A wegen der Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel verurteilt. Dieser ging in die Revision, da er sagte, dass die Gäste doch gar keinen Einsatz geleistet hatten. Es habe sich schließlich nur um ein Eintrittsgeld gehandelt, für das gleichwertige Speisen und Getränke ausgegeben wurden.

Der BGH hatte das Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt. Er hatte es als erwiesen angesehen, dass der Unternehmer unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet hatte, denn bei den sogenannten Eintrittsgeldern (Kauf von Verzehrgutscheinen) habe es sich um versteckte Einsätze gehandelt. Der BGH ist nämlich davon ausgegangen, dass ein Großteil der Spieler nur deswegen die Verzehrgutscheine gekauft hatten, um sich am Roulette zu beteiligen. Dadurch ist der Spieltrieb ausgebeutet worden. Der BGH hat klar entschieden, dass es völlig egal sei was der Ausbeuter ( hier der Unternehmer A) mit seiner Beute machen würde.


- Na, gibt es da Parallelen zu den gängigen Pokerturnieren?

Fragen Sie mich aber bitte nicht, warum immer noch Pokerturniere mit hochwertigen gesponserten Preisen stattfinden. Dies liegt leider nicht in meiner Entscheidungsgewalt.


Gruß Meike



Gepostet am 02.03.2007 um 18:00 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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