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Hallo,

gib mal in den obigen "Suchen"-Button das Wort "Büroservice" ein. Dann wird Dir Einiges dazu angezeigt.

Zahlenmäßig gibt es keine Begrenzung, wie viele Anmeldungen zulässig sind, da es vielmehr danach geht, wie viele tatsächlich ihre Betriebsstätte vor Ort haben. Unter den von Dir beschriebenen Gegebenheiten dürfte es - außer dem Büroservice - keine weitere Anmeldungen geben. Als Grundlage kannst Du § 4 Abs. 3 GewO nehmen, in dem Du Dich auf den Begriff der Niederlassung berufst.

Eine Niederlassung liegt dann vor, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausgeübt wird. Zwar ist eine Niederlassung nicht zwingende Voraussetzung, jedoch müsste dann das Gewerbe auf die Wohnanschrift angemeldet werden, die sich im Normalfall im Ausland befindet.

Allgemein zum Thema gibt es zwei sehr schöne Urteile vom Amtsgericht Leipzig, Az. 5 K 532/13 vom 16.07.2015 und 5 K 599/13 vom 13.08.2015.



Gepostet am 16.07.2020 um 15:25 von:
Benutzer: Ullrich
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=118258#post118258


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