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 Moin  

Irgendwie ja, aber irgendwie auch nein. Man kann den § 14 GewO auch so interpretieren, dass jede einzelne "Betriebsstättenform" anzeigepflichtig ist. Streng genommen würde dann der Betrieb der Zweigniederlassung aufgegeben, also GewA3 und der Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle aufgenommen (GewA1).
Möchte der Gewerbetreibende denn melden oder ist die Frage ob er zur Meldung aufgefordert werden soll?
Ich bin eigentlich der Ansicht, dass die richtige "Betriebsstättenform" im Gewerberegister stehen sollte/muss.

Viele Grüße
VeSa



Gepostet am 01.07.2020 um 13:26 von:
Benutzer: VeSa
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=118159#post118159


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