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[quote][i]Original von Harald Paulus[/i]
Hallo zusammen,

§ 10 Abs. 5 Coronaschutzverordnung NRW:

Beim Betrieb von Spielhallen....sind geeignete Vorkehrungen der Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen.....sicherzustellen!

Von Trennwänden oder Spuckschutz und wie der dann auszusehen hätte, steht da nichts. Bei 12 qm je Gerät sollte es doch auch kein Hexenwerk sein, die Geräte 1,5 Meter oder besser noch 2 Meter auseinanderzuziehen!

Gruß aus dem dunkeln Westen#[/quote]

Der Abstand bezieht sich natürlich nur auf Personen, nicht auf unsere Geräte!

Du bist einer von den vielen, angenehmen Mitarbeitern der Ämter, das habe ich aus deinen früheren Beiträgen schon entnommen.  smile  

Deshalb meine Antwort.

Nein, es ist nicht so einfach, Geräte auseinander zu schieben.
Die sind oftmals mit der Einrichtung, sprich, fest eingebauten Ablagen oder Einbauten an den Wänden optisch verbunden.
Wurden eingeschoben in feste Ablagetische oder aufwändige Rahmen, welche an den Wänden zur Einrichtung gehören.

Die Verkabelung der Vernetzungen sind entsprechend kurz ausgelegt, Steckverbindungen passen nicht mehr.

Kameraüberwachung der Geräte muss verlegt werden,
mal so eben verschieben ist nicht!

Danke für deinen wie immer freundlichen und sachkundigen Beitrag!

mfg
Burgunder



Gepostet am 18.05.2020 um 14:39 von:
Benutzer: Burgunder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=117963#post117963


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