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Hallo zusammen,

§ 10 Abs. 5 Coronaschutzverordnung NRW:

Beim Betrieb von Spielhallen....sind geeignete Vorkehrungen der Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen.....sicherzustellen!

Von Trennwänden oder Spuckschutz und wie der dann auszusehen hätte, steht da nichts. Bei 12 qm je Gerät sollte es doch auch kein Hexenwerk sein, die Geräte 1,5 Meter oder besser noch 2 Meter auseinanderzuziehen!

Gruß aus dem dunkeln Westen#



Gepostet am 13.05.2020 um 16:58 von:
Benutzer: Harald Paulus
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=117948#post117948


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