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Guten Tag,

ich versuche Ihre Hinweise mal wie folgt zu beantworten:

Mit Ihren Ausführungen und Erklärung haben Sie sich bereits in den Bereich des Anfangsverdachtes der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gebracht!

Damit die Behörden ihren Aufgaben nachkommen können, sind bei der Gewerbeanzeige präzise (!) Angaben erforderlich.
Die Gewerbeanzeige soll Ämter und Behörden, die mit dem Gewerbetreibenden zu tun haben können, über die betrieblichen Verhältnisse informieren. Die Liste dieser Behörden ist lang und geht von den Berufsgenossenschaften über das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Agentur für Arbeit, das Veterinäramt, das Gesundheitsamt bis hin zum Eichamt....
Scheinadressen und oder wie von Ihnen schon eingerichtete Briefkastenfirmen sind nicht zulässig und werden konsequent verfolgt, geahndet und Anmeldung werden von der zuständigen Behörde zurückgewiesen.

Es ist immer die Betriebsadresse anzugeben, wo diese Tätigkeit(en) ausgeführt werden!
Eine Scheinadresse oder Briefkastenadresse ist nicht zulässig.
Dieser Begriff des „Kleingewerbes“ gibt es im Gewerberecht nicht!
Er beruht vermutlich auf einer unrichtigen Interpretation der Feldnummer 19 auf dem aktuellen amtlichen Formular für Gewerbeanmeldungen, die eine Angabe über die Ausübung der „Tätigkeit im Nebenerwerb“ vorsieht.
Ein Blick in die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/8796 vom 17. April 2002, Seite 28) macht deutlich, dass der Angabe in der Feldnummer 19 keine Regelungswirkung zukommt; sie wird lediglich dazu genutzt, um Informationen für statistische Belange abzufragen.
Es wird einmalig bei einer Neuanmeldung abgefragt und angegeben, ob das Gewerbe im Nebenerwerb ausgeführt wird. Danach entfällt eine Korrektur- oder Änderungsmöglichkeit ersatzlos!
Ein Nebenerwerb liegt dann vor, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Als überwiegende Tätigkeiten gelten unter anderem die Erwerbstätigkeit im Beschäftigten- oder Angestelltenverhältnis und die Tätigkeit als Student/-in oder als Hausfrau/-mann.
In Anlehnung an § 138 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosigkeit) gilt eine Tätigkeit dann als Nebenerwerb, wenn in der Regel max. 15 Stunden pro Woche oder circa 750 Stunden pro Jahr dafür verwendet wird.

Nehmen Sie frühzeitig mit der für Sie zuständigen Behörde Kontakt auf, dann haben Sie hinterher weniger Probleme!

Bleiben Sie gesund.
VG



Gepostet am 05.05.2020 um 15:16 von:
Benutzer: hanisch-beckum
Der Original-Beitrag :
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