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Gesetzestext im Original ,

§ 9
Wettvermittlungsstellen ( Wettbüros )

(1) Sportwetten dürfen terrestrisch nur in nach diesem Gesetz erlaubten Wettvermittlungsstellen vertrieben werden. Wettvermittlungsstellen sind stationäre Vertriebsstellen für Sportwetten, die in die Vertriebsorganisation der nach § 4a in Verbindung mit § 10a des Glücksspielstaatsvertrages konzessionierten Veranstalter eingegliedert sind. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach § 7 und, soweit die Wettvermittlungsstelle nicht durch den Konzessionsinhaber selbst betrieben wird, eines privatrechtlichen Vertrages des Konzessionsinhabers mit dem Betreiber. In einer Wettvermittlungsstelle dürfen ausschließlich die von der jeweiligen Konzession abgedeckten Sportwetten des Inhabers einer Konzession vermittelt werden. Die Vermittlung der Angebote anderer Konzessionsinhaber für Sportwetten und die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger Glücksspiele sind nicht zulässig. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die zuständige Behörde die Vermittlung von Pferdewetten in einer Wettvermittlungsstelle zulassen, sofern die Konzession des Veranstalters nach § 4a in Verbindung mit § 10a des Glücksspielstaatsvertrages, der Vertrag des Konzessionsinhabers mit dem Wettvermittlungsstellenbetreiber, die Buchmachererlaubnis des Wettvermittlungsstellenbetreibers und die sonstigen Anforderungen nach diesem Gesetz oder dem Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle kann nur von dem Konzessionsinhaber beantragt und nur diesem erteilt werden; die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens für mehrere Wettvermittlungsstellen ist zulässig. Bei Antragstellern, die über keinen inländischen Sitz verfügen, kann eine wirksame Antragstellung nur unter gleichzeitiger Bestellung und Benennung eines für das Antragsverfahren und während der Geltungsdauer der beantragten Erlaubnisse umfassend bevollmächtigten Vertreters mit Sitz im Inland erfolgen. Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen einschließlich der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sind bei Antragstellung darzulegen. Ohne Prüfung weiterer Versagungsgründe abzulehnen sind Anträge von Konzessionsinhabern, die Wettaufträge aus Vermittlungsstellen im Land Berlin entgegennehmen, für die eine Erlaubnis nicht beantragt oder nicht bereits erteilt ist, und Anträge, die im offensichtlichen Widerspruch zu den Erlaubnisvoraussetzungen stehen.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung mit dem Ziel, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und mit den sonstigen Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages vereinbar sind. Aus Gründen des Jugend- und Spielerschutzes ist zu Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft der Schularten des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, zu sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen, die überwiegend dem Aufenthalt von Kindern ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr und von Jugendlichen dienen, sowie zu Sportanlagen oder Geländen, in oder auf denen ihrer Bestimmung nach regelmäßig Sportveranstaltungen stattfinden, jeweils ein Mindestabstand von 200 Metern Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung. Im Hinblick auf die Nichtwahrung des Begrenzungsgebots und die sonstigen Belange des Jugend- und Spielerschutzes ist eine beantragte Erlaubnis ferner dann zu versagen, wenn zu erlaubten Wettvermittlungsstellen anderer Veranstalter im Sinne des Absatzes 2, zu erlaubten Spielhallen-, Spielbank- oder Buchmacherbetrieben ein Mindestabstand von jeweils 500 Metern oder zu bereits erlaubten eigenen Wettvermittlungsstellen ein Mindestabstand von jeweils 2000 Metern unterschritten wird. Maßgeblich für die Ermittlung der Abstände ist der jeweils kürzeste Fußweg zwischen den Eingängen der betreffenden Betriebe oder Örtlichkeiten. Nicht zu berücksichtigen sind dabei Spielhallen, für die eine Erlaubnis im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin vom 22. März 2016 (GVBl. S. 117) versagt wurde oder noch zu versagen ist.

(4) Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn durch den Antragsteller nach Absatz 2 nicht die eigene Teilnahme am und der Anschluss der Wettvermittlungsstelle an das übergreifende Sperrsystem nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 des Glücksspielstaatsvertrages nachgewiesen sind, der Antragsteller oder ein mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenes Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vertreibt oder die Gewährleistung der Erfüllung der den Veranstaltern und Vermittlern von Sportwetten obliegenden geldwäscherechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend dargelegt wird. Für die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Übrigen findet § 8 Absatz 5 entsprechende Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber den Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes nicht hinreichend nachkommen wird, liegen insbesondere dann vor, wenn durch den Antragsteller im Sinne des Absatzes 2 nicht für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle, bei juristischen Personen für deren Vertretungsberechtigte, das sonstige leitende Personal und die mit der Beaufsichtigung des Spielbetriebes beauftragten Personen die Existenz einer ausreichenden Sachkunde durch Vorlage geeigneter Schulungsnachweise belegt worden ist. Als geeignet anzusehen sind Nachweise für Schulungen, die den Anforderungen einer auf Grundlage des § 19 Absatz 1 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Die Schulungsnachweise sind von den Antragstellern nach Absatz 2 bei erstmaliger Antragstellung vorzulegen und nachfolgend bei Bedarf zu aktualisieren. Die Pflicht zur Vorlage geeigneter Schulungsnachweise im Antragsverfahren besteht ab dem 1. Oktober 2020. Soweit Erlaubnisse vor dem 1. Oktober 2020 erteilt wurden, ohne dass geeignete Schulungsnachweise vorgelegen haben, hat der Erlaubnisinhaber der Erlaubnisbehörde die Schulungsnachweise bis zum 1. Oktober 2020 vorzulegen. Im Rahmen der nach § 7 Absatz 3 zulässigen Nebenbestimmungen dürfen zur Sicherstellung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages festgelegten Ziele auch Vorgaben zur Ausgestaltung der Wettabgabe gemacht werden.

(5) In der Wettvermittlungsstelle sind der Vertrieb von Waren einschließlich des Verkaufs und der kostenlosen Abgabe von Speisen und Getränken und die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs nicht zulässig. Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 S. 1113), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, sind verboten. Die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch den Konzessionsnehmer, den Wettvermittler oder dessen Bedienstete ist verboten. Die Wettvermittlungsstelle hat eine tägliche Sperrzeit von 3 bis 11 Uhr einzuhalten. An folgenden Tagen sind die Wettvermittlungsstellen ganztägig geschlossen zu halten:

1.

Karfreitag,
2.

Volkstrauertag,
3.

Totensonntag,
4.

24. und 25. Dezember.

(6) Im Rahmen der Befugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages kann die zuständige Aufsichtsbehörde alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung erstellt wurden. Dazu zählen insbesondere die Unterlagen über getätigte Spielumsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten sowie Feststellungen über Unregelmäßigkeiten im Wettbetrieb.

(7) In den Fällen des unerlaubten Betriebs einer Wettvermittlungsstelle soll die zuständige Behörde zusammen mit der Betriebsuntersagung die Versiegelung der Betriebsräume androhen und bei nicht fristgerechter Schließung die betreffenden Räumlichkeiten versiegeln. Die Betriebsuntersagung wirkt ohne erneute Bekanntgabe auch gegen einen Rechtsnachfolger des Betreibers. Die Versiegelung ist auch von diesem sowie von dem Eigentümer der Räumlichkeiten und weiteren Nutzungsberechtigten zu dulden. Rechtsbehelfen gegen die Betriebsuntersagung, die Androhung der Versiegelung und die Versiegelung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Versiegelung wird auf Antrag von nachweislich nutzungsberechtigten Personen wieder aufgehoben, sofern gegenüber der Erlaubnisbehörde die dauerhafte Beendigung der untersagten Nutzung nachgewiesen worden ist. Im Fall der unerlaubten Aufstellung von Einrichtungen zur Sportwettvermittlung oder -veranstaltung außerhalb von Räumlichkeiten oder in Räumlichkeiten mit überwiegend anderer Nutzung tritt neben das Zwangsmittel der Versiegelung das Zwangsmittel der Sicherstellung der betreffenden Einrichtungen.

(8) Die Wirksamkeit der Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen ist zeitlich auf den Ablauf des 30. Juni 2021 zu befristen. Bei einer Verlängerung der Experimentierphase nach § 10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages verlängert sich die Wirksamkeit der Erlaubnisse bis zum Ende der Experimentierphase, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die Wirksamkeit der Erlaubnisse ist vom Bestand der Veranstaltungskonzession des Antragstellers abhängig zu machen.

(9) Am 1. Januar 2020 bestehende unerlaubte Wettvermittlungsstellen, für die bis zum 30. Juni 2020 kein inhaltlich im Sinne des Absatzes 2 zu bescheidender Antrag gestellt worden ist, haben ihren Betrieb bis spätestens zum 30. September 2020 einzustellen. Im Fall der Nichtbefolgung ist die Erlaubnisbehörde berechtigt, die betreffenden Betriebe nach vorheriger Androhung ohne weitere Inanspruchnahme der Verpflichteten zu versiegeln. Die Regelungen des Absatzes 7 Satz 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Die Möglichkeit der Betriebsuntersagung auf Grund fehlender materieller Erlaubnisfähigkeit bereits vor Ablauf des 30. September 2020 wird durch Satz 1 nicht beschränkt.


pg.



Gepostet am 01.05.2020 um 08:31 von:
Benutzer: petergaukler
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