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Eine Gewerbeuntersagung setzt die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus!

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende für die Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, seinen Betrieb künftig ordnungsgemäß zu führen. Folglich ist eine Zukunftsprognose anzustellen.

Das ist nach meinem Dafürhalten kurzfristig nicht möglich. Regelmäßig sind Gewerbeuntersagungen auszusprechen, wenn z.B. hohe Steuerrückstände vorliegen oder eine mangelnde Leistungsfähigkeit vorliegt.



Gepostet am 18.03.2020 um 14:59 von:
Benutzer: LKGF
Der Original-Beitrag :
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