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» Widerruf einer Messefestsetzung «

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich sehe hier rein formalrechtlich in der Tat die Notwendigkeit des Widerrufs der Festsetzung, da auf Grund der aktuellen Situation zu befürchten ist, dass Veranstaltungsteilnehmer sich der Gefahr der Übertragung von Krankheiten aussetzen würden. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen von Wagner in Friauf, Komm. zur GewO § 69a GewO RdNr. 11.

Insofern wäre auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (Bund) i.V.m. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO die Festsetzung zu widerrufen. Beachtlich ist dabei, dass die Norm des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO kein Ermessen beinhaltet, wohl aber die Widerrufsvorschrift des VwVfG.

Inwiefern man unabhängig dieser formalen Rechtslage aus Gründen der Praktikabilität eine andere Verfahrensweise wählt, lasse ich an dieser Stelle einmal dahingestellt. Insbesondere, wenn die Festsetzung mehrere Veranstaltungen beinhaltet, sollte man hier über Alternativen Nachdenken.

Aus meiner Sicht könne hier ein "Teilwiderruf" mit Verweis auf die jeweiligen Allgemeinverfügungen für die jeweils chronologisch nächstliegende Veranstaltung in Frage kommen (mildestes Mittel).

Freundliche Grüße aus der Lausitz

R. Land



Gepostet am 12.03.2020 um 17:13 von:
Benutzer: René Land
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