Forum-Gewerberecht

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Übrigens gibt es jetzt auch eine schriftliche Ausführung des BKA hinsichtlich des Pokerns:

[I]Bezug nehmend auf unser gestern geführtes Telefonat wird zur gewerberechtlichen Einordnung der Veranstaltung von Pokerturnieren folgendes mitgeteilt:

I. Zunächst ist festzustellen, dass das Bundeskriminalamt gemäß § 33 d Gewerbeordnung (GewO) zuständig ist für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) für sog. >andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit< (im stehenden Gewerbe). Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (s. GewArch: 1983, 60 >62< und 63 >64<; sowie 2002/2, 76 >78<) und auch einschlägiger Kommentierung Geschicklichkeitsspiele, bei denen der Spielausgang — also die Entscheidung über Gewinn oder Verlust — nach den (Spiel-) Bedingungen, unter denen die Spiele eröffnet und gewöhnlich betrieben werden, nicht allein oder hauptsächlich von unberechenbaren Faktoren — nämlich vom Zufall — abhängt, sondern überwiegend und wesentlich (somit spielentscheidend) durch die Geschicklichkeit des Durchschnittsspielers verbessert (beeinflusst) werden kann und bei denen für die Spieler gemäß § 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht.

Das Bundeskriminalamt erteilt gem. § 33 d Abs. 2 GewO i.V.m. §§ 1 ff der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen — UnbBeschErtV (BGBl I 1995 S. 511) auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen zwingenden Voraussetzungen (= sog. >Negativkatalog<) des § 33 e Abs. 1 GewO für derartige Spiele Unbedenkllichkeitsbescheinigungen bzw. einen Abdruck der UB (für industriell serienmäßig gefertigte Spielautomaten) oder stellt im Rahmen des Prüf- und Erteilungsverfahrens die Erlaubnisfreiheit (= sog. >Privilegierung<) nach § 5 a i.V.m. Nrn. 1. a, 2. und 3. der Anlage zu § 5 a Spielverordnung —SpielV (BGBl I 2006, Nr. 6, S. 280) fest.

Die Entscheidung über den UB-Antrag trifft das Bundeskriminalamt im Benehmen mit einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und vier auf dem Gebiet des Spielwesens kundigen Kriminalbeamten der Länder — dem sog. >(Bundes-)Spielausschuss< gemäß § 1 UnbBeschErtV.

Diese sog. >UB-Spiele< — bei denen zudem unabdingbare Voraussetzung nach den vom BKA in der UB festgeschriebenen Spielbedingungen ist, dass die Spielteilnehmer an/mit der zugelassenen Spieleinrichtung turniermäßig um ihre geleisteten Einsätze spielen — dürfen nach den Bestimmungen der Spielverordnung
Ø bei Geldgewinnmöglichkeit
gem. § 4 nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
Ø bei Warengewinnmöglichkeit
gem. § 5 nur in u.a. Schank- oder Speisewirtschaften – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Betriebe –
veranstaltet werden, sofern auch die nach § 33 d Abs. 1 GewO hier noch erforderliche Erlaubnis der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde (i.d.R. das Ordnungs- oder Gewerbeaufsichtsamt) vorliegt. Dabei ist dem Veranstalter oder seinen Beauftragten die Teilnahme am Spiel untersagt (§ 8 SpielV). Der Veranstaltungsort und die persönlichen Daten des Veranstalters sind materieller Bestandteil der UB (§§ 4 u. 6 UnbBeschErtV) .

Die Notwendigkeit der Prüfung auf die UB-Fähigkeit eines beantragten Spiels entfällt allerdings bereits immer dann, wenn es sich hier um ein >anderes Spiel< handelt, das in der Bewertung offensichtlich und unstrittig als Glücksspiel i.S.d § 284 StGB einzustufen ist. Gemäß § 33 h Nr. 3. GewO findet in diesen Fällen § 33 d GewO keine Anwendung. Somit kommt die Erteilung einer UB und auch die Feststellung der Erlaubnisfreiheit nach § 5 a i.V.m. Nrn. 1. a, 2. und 3. der Anlage zu § 5 a SpielV hier nicht in Betracht.

II. Bei dem hier in Rede stehenden Kartenspiel >>Poker<< handelt es sich — auch bei den Varianten wie z.B. Texas Hold’em, Omaha und Seven Card Stud — nach allgemeiner Auffassung und vorherrschender Meinung in der Literatur vom Spielcharakter her wohl zweifelsfrei um ein Glücksspiel. Dies ist schon allein rechtstatsächlich dadurch belegt, dass diese Spiele im Angebot der staatlichen bzw. staatlich konzessionierten Spielbanken stehen und dort nach den einschlägigen Landesvorschriften ausschließlich (übliche) Glücksspiele veranstaltet werden dürfen (vgl. beispielhaft die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Baden-Württemberg in der Anlage).
Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen ist das Bundeskriminalamt lediglich für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für >andere Spiele< i.S.d. 33 d GewO zuständig. Diese Vorschrift findet jedoch gem. § 33 h Nr. 1. GewO keine Anwendung auf die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken. Hier haben die einzelnen Bundesländer im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit entsprechende Regelungen (Spielbankgesetze, Spielbankverordnungen, Spielordnungen) getroffen.

III. Die im Einzelfall für das Erfordernis einer Erlaubnis zur gewerblichen Veranstaltung eines Spiels ggf. entscheidende Frage, ob von den Spielern zur Teilnahme am Spiel ein Einsatz — sei er offen oder versteckt — verlangt oder geleistet wird, ist von der örtlich zuständigen Behörde zu prüfen. Eine Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes ist hier nicht gegeben.
Gleichwohl darf zur Definition des Begriffs >Einsatz< bei einem Glückspiel i.S.d. § 284 StGB auf die ständige Rechtsprechung des BGH verwiesen werden:
• Danach fällt darunter jede Leistung >>die erbracht wird in der Hoffnung,
im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler
oder dem Veranstalter “anheimfällt“.<< (BGHSt 34, 171 <176>).
• Dass >>einen — allerdings versteckten — Einsatz auch leistet, wer eine gleichwertige Gegenleistung für Geld, das er hingibt, gerade deshalb erwirbt, weil er an den Gewinnaussichten teilhaben will.<< (BGHSt 11, 209 <210>).

Danach dürfte das für die Teilnahme an einem Pokerturnier von jedem Spieler i.d.R. zu entrichtende Entgelt h.E. eindeutig als Form der Leistung eines (tatsächlichen, sprach-lich häufig jedoch mit Begriffen wie z.B. Eintrittsgebühr/-geld oder Unkostenbeitrag verschleierten) Spieleinsatzes einzustufen sein.
Im Übrigen wird bei turniermäßig betriebenen Veranstaltungen von Spielen üblicher-weise (traditionell) nicht direkt (wörtlich) auf die Leistung eines Spieleinsatzes abge-stellt sondern von den Spielern für die Teilnahme ein Startgeld oder Turniergeld bzw. Start-/Turniergebühr oder — wie explizit in Nr. 2 der Anlage zu § 5 a SpielV definiert — >>ein Entgelt für die Teilnahme<< erhoben. Gleichermaßen ist auch in der UB und dem Abdruck der UB für das vom Bundeskriminalamt zugelassene Turnierspiel >>Preisskat GS 2/G<< (= anderes Spiel i.S.d. § 33 d Abs. 1 GewO) im Einsatz- und Gewinnplan der Begriff >Startgeld< (als Turniergeld für Spieleinsatz und Spielabgabe an den Veranstalter) festgelegt.
Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Gewinn nicht (direkt) vom Veranstalter geboten zu werden braucht, sondern dieser auch durch Dritte (z.B. Sponsoren) ausgelobt und geleistet werden kann (vgl. Kmt. Landmann/Rohmer zur GewO, 42. EL Juli 2002, RdNr. 5 zu § 33 d GewO). [/I]  Applaus  



Gepostet am 27.02.2007 um 10:21 von:
Benutzer: Sigi2910
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=11733#post11733


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