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» Anzeigepflicht einer GmbH & Co. KG atyp. st. «

Hallo,


dies habe ich im Internet gefunden (jedoch sind alle Infos im Internet immer nur auf das Steuerrecht ausgelegt):

Die atypisch stille Beteiligung liegt dann vor, wenn dem Beteiligten so viele Kontroll- und Vermögensrechte eingeräumt werden, dass er steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Dabei werden die Beschränkungen der stillen Gesellschaft abgeändert, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wobei diese Rechte dennoch eingeschränkt sind. Der stille Beteiligte hat dabei nicht nur an dem Gewinn und Verlust, sondern auch an dem Vermögen der Gesellschaft Teil.

Es kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der atypisch stille Beteiligte sogar über seine Einlage in die Gesellschaft hinaus haftet. Die stille Gesellschaft bringt für das Unternehmen und für den stillen Beteiligten steuerliche Vorteile, bei letzterem zumindest zu Beginn seiner Beteiligung. Er kann Verluste steuerlich geltend machen, da er als Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Für Unternehmen ist die atypisch stille Beteiligung eine gute Möglichkeit, Kapital zu akquirieren.

Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft handelt, entstand durch die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur mit der GmbH & Co. KG als Obergesellschaft und der GmbH & Co. KG & Still als Untergesellschaft. An Letzterer waren als Mitunternehmer einerseits die GmbH & Co. KG und andererseits A und B beteiligt.

Zudem hatte ich noch irgendwo gelesen, dass die stillen Gesellschafter nicht ins Handelsregister eingetragen werden!

In Bezug auf das Gewerberecht habe ich zu dem Thema überhaupt nichts gefunden.

Daher stelle ich mir wirklich die Frage, ob eine GmbH & Co. KG atyp. st. gewerberchtlich anzumelden ist??????????  Kopfkratz  

 Danke  



Gepostet am 13.02.2020 um 17:33 von:
Benutzer: Ordnungsamt Lichtenau
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=117281#post117281


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