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» Unselbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren «

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Naja, die Angelegenheit stimmt zwar bedenklich, aber wenn der Antragsteller die Tätigkeit unselbständig ausübt, so erscheint ein Risiko für die potentiellen Kunden als sehr gering. Insofern könnte man die Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers außer Acht lassen. Es wäre vielleicht noch zu klären, ob der Mann Inkassobefugnisse haben soll. Bei Staubsaugervertretern, bei denen wir diese Bedenken hatten, haben wir da sehr drauf geachtet.
Die Reisegewerbekarte soll ja in erster Linie die Kundschaft schützen, die den Werber noch nie gesehen hat.



Gepostet am 26.02.2007 um 13:59 von:
Benutzer: Schwarzer
Der Original-Beitrag :
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