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Hallo in die Runde,

ich habe eine vollziehbare Gewerbeuntersagung, welche durchzusetzen ist. Da Zwangsgelder bislang nicht zum Erfolg geführt haben, soll nun unmittelbarer Zwang durch Stilllegung und Versiegelung des Betriebsfahrzeuges angedroht werden. Problem: Das Gewerbe wird in einem normalen Wohnhaus ausgeübt und das Grundstück ist eingefriedet. Das Tor ist immer geschlossen und das Betriebsfahrzeug wird auf dem Hof geparkt.

Habe ich nach erfolgter Androhung das Recht, zum Zweck der Anwendung des Zwangsmittel das Grundstück zu betreten, und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Meine Suche im Forum war dazu bislang leider ohne Ergebnis. § 29 GewO und § 24 Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz helfen hier meiner Meinung nach nicht weiter.  Kopfkratz  

Grüße aus Niedersachsen,
Kühne



Gepostet am 13.01.2020 um 16:44 von:
Benutzer: Kühne
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=117017#post117017


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