Forum-Gewerberecht

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Was genau meinen Sie denn mit "Freiberuflichkeit"?

Im Gewerberecht gibt es diesen Begriff nicht. Ob ein Gewerbe angemeldet werden muss, entscheidet sich nach der Art der ausgeübten Tätigkeit. Es gibt nur ein paar wenige "freie Berufe" (wie z.B. Arzt, Architekt, Journalist), die nicht unter die Gewerbeordnung fallen und damit auch kein Gewerbe anmelden müssen.

Die Einstufung "freiberuflich" hat nur etwas mit der steuerlichen Veranlagung des Gewerbes zu tun.

Ich vermute daher, dass Ihre "freiberufliche Tätigkeit" in Wirklichkeit ein selbständiges Gewerbe nach der Gewerbeordnung darstellt.

Um eine Gewerbeuntersagung abzuwenden ist es notwendig sich vorrangig mit Ihren öffentlichen Gläubigern (Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft etc.) in Verbindung zu setzen und sich eine aktuelle Auflistung Ihrer Rückstände geben zu lassen. Sofern Steuererklärungen oder sonstige Nachweise fehlen, diese ebenfalls umgehend bei den Stellen einreichen, damit die Rückstände in korrekter Höhe ermittelt werden können.

Danach sollten Sie versuchen ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept zu erarbeiten, nach dem Sie zu wirtschaften gedenken, um so Ihre Rückstände in einem angemessenen Zeitraum zu tilgen. Es empfiehlt sich bei Steuerrückständen einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Sofern tatsächlich eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden sollte, so dürfen Sie ab diesem Zeitpunkt keine selbständige Tätigkeit, welche unter die Gewerbeordnung fällt, mehr ausüben. Dies kann natürlich auch sogenannte "freiberufliche" Tätigkeiten betreffen.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 07.01.2020 um 08:42 von:
Benutzer: SteBa
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