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 Moin  ,

das mit den Shisha-Bars ist ja durchaus auch ein "neueres" Phänomen.

Die Erklärung im letzten Seminar, das ich besucht hatte fand ich ganz gut:

Eine besondere Betriebsart lässt sich u.a. an besonderen Vorschriften für ein gewisses Betriebskonzept festmachen. Da für Shisha-Bars besondere Anforderungen gelten (Allgemeinverfügung BW, bspw. Co-Melder), kann man hier durchaus von einer besonderen Betriebsart sprechen.

Zum Fall an sich, ich hätte nach dem Nichtraucherschutzgesetz noch ein problem gesehen, wenn die Gaststätte sonst rauchfrei betrieben wird (Jugendschutz, Essensabgabe). Das hin- und herswitchen zwischen rauchfrei und nicht rauchfrei ist ja nicht ganz so einfach.
Bei einer einmaligen Sache dann wohl aber doch zu vernachlässigen.

VG



Gepostet am 30.12.2019 um 11:39 von:
Benutzer: EinQuantumRecht
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