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Hallo,

ergänzend weise ich darauf hin, dass sich die Fristverlängerung nicht aus § 6a GewO ergibt, sondern aus § 42 a VwVfG bzw. § 42 a Abs. 2 LVwVfG BW: "Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

Gruß
HBinder



Gepostet am 23.12.2019 um 14:51 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
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