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"greift denn der § 13 JuSchg. auch bei einem Verein ?"

Schwierig. Ohne Öffentlichkeit würde ja noch nicht einmal der § 284 StGB greifen. Casino-Slots im Hinterzimmer "nur für Vereinsmitglieder" will ich mir aber nicht vorstellen. Und auch die Raucherclubs in Gaststätten und Spielhallen sind passé. Natürlich erscheint angesichts von Steam der § 13 JuSchG als etwas antiquiert, und ein Vereinszweck zur Zugänglichmachung solcher Geräte ist sicher etwas anderes als die beiden anderen, beispielhaft genannten Vereinszwecke.

Ich empfehle wirklich die Konsultation eines Fachanwalts.



Gepostet am 21.12.2019 um 18:47 von:
Benutzer: PeterSt
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