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Andererseits können wir im laufenden Verfahren auch noch Unterlagen nachfordern, wenn nötig und für die Prüfung der räumlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlich.

Da die räumlichen Voraussetzungen im Moment für den Betrieb einer Gaststätte nicht vorliegen, weil Baustelle, könnte man doch vom künftigen Gastwirt noch eine Bestätigung bzw. Nachweis über den Abschluss der Bauarbeiten fordern. Somit würden zum jetzigen Zeitpunkt eben nicht alle Unterlagen vom Antragsteller vorliegen und die Frist für die Genehmigungsfiktion läuft noch nicht.

Sinn der Vorschrift ist doch, dass die Behörden zeitnah entscheiden, wenn vom Antragsteller alles erforderliche getan wurde, nicht um die Behörde zu irgendwelchen Entscheidungen zu zwingen, obwohl noch nicht alles geprüft werden konnte.
Wer sagt denn, dass nach dem Umbau die Räumlichkeiten noch für einen Gaststättenbetrieb geeignet sind? Mal überspitzt gesagt.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 19.12.2019 um 07:42 von:
Benutzer: SteBa
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