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 Moin  

Nach meinem Kenntnisstand ist eine Verlängerung der Frist des § 6a GewO nicht möglich. Falls ich da auf dem Holzweg bin würde ich mich für eine entsprechende Quelle interessieren.

Wir verfahren in diesen Fällen so, dass der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt ("Er erscheint Herr xy und erklärt..."), auf eine Rückzahlung der Gebühren verzichtet und diese im späteren, zweiten, Verfahren verrechnet werden.

Viele Grüße
VeSa



Gepostet am 18.12.2019 um 18:20 von:
Benutzer: VeSa
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