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» Eintägiger Shisha-Verkauf in Speisegaststätte «

Der § 12 GastG scheint mir die passende Norm zu sein. Im Kommentar Michel / Kienzle heißt es zum § 12: "Die Gestattung kann für sich allein stehen oder eine Erlaubnis ergänzen, indem sie während ihrer Geltungsdauer den Betrieb bezüglich der zugelassenen Betriebsart (...) oder hinsichtlich der Räume, Getränke oder zubereiteten Speisen erweitert oder ändert."

Im vorliegenden Fall handelt es sich wohl um eine Ergänzung der zugelassenen Betriebsart. Eine Schank- und Speisewirtschaft wird um die Betriebsart der Shishabar (o. ä.) erweitert. (Laut meinen Unterlagen handelt es sich bei einer Shishabar um eine eigene Betriebsart).

Der besondere Anlass sei mal dahingestellt.

Ich sollte aber fairerweise erwähnen, dass ich noch über wenig Erfahrung verfüge.



Gepostet am 18.12.2019 um 15:04 von:
Benutzer: Nachwuchsbeamter
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