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Hallo zusammen,

mir stellt sich gerade die Frage, wie mit der Genehmigungsfiktion bzw. der Dreimonatsfrist bei Gaststättenanträgen in der Praxis umzugehen ist.

In den meisten Fällen stellt dies kein Problem dar, die Erlaubnis wird innerhalb von drei Monaten erteilt - zumal die Frist ja erst mit vollständiger Unterlagenvorlage durch den Antragsteller zu laufen beginnt.

Allerdings haben wir nun einen etwas anderen Fall. Alle Unterlagen, die der Antragsteller beizubringen hat, liegen uns seit 2,5 Monaten vor. Ein Termin zur Abnahme konnte aufgrund eines Innenumbaus der Gaststätte jedoch erst für heute ausgemacht werden. Dabei stellten der Lebensmittelkontrolleur und ich fest, dass es sich noch immer um eine Baustelle handelt und eine Abnahme so nicht möglich war. Der Antragsteller gab nun an, Mitte Januar eröffnen zu wollen (ursprünglich 01. November) und dass er vorher nochmal einen Abnahmetermin vereinbaren werde.

Bis dahin ist aber die Dreimonatsfrist überschritten. Wie sollte in einem solchen Fall vorgegangen werden bzw. wie lässt sich ein solcher Fall ggf. künftig vermeiden? Wird in anderen Städten die Erlaubnis auch ohne (erfolgreiche) Abnahme vor Ort erteilt?

Ich bedanke mich im Voraus für Rückmeldungen!



Gepostet am 18.12.2019 um 14:14 von:
Benutzer: Nachwuchsbeamter
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