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Hallo,

ich vermute die Tanzlehrerin macht einen Denkfehler. Ich vermute, dass das Gericht darüber entschieden hat, dass die Aufführung des Flamenco-Tanzes als künstlerische Betätigung eingestuft werden kann. Also, wenn die Dame für Auftritte Gage bekommt, dann könnte es als künstlerische Aktivität zu werten sein und somit nicht anzeigepflichtig.

Wenn sie jedoch Flamenco-Unterricht gibt, hat die Tätigkeit als Unterrichtende meiner Meinung nach nichts mit einer künstlerischen Aktivität zu tun.

Die Vorlage des von ihr genannten Urteils könnte bei der Beurteilung hilfreich sein.

Gruß
HBinder



Gepostet am 12.12.2019 um 14:04 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
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