Forum-Gewerberecht

» Vorgaben für Automatenspiele «

[quote][i]Original von PeterSt[/i]
Mein "Broadcast" des Zitats mit Nachfrage nach dem Ursprung bzw. der Bitte um entsprechende Weiterleitung hat nun doch noch eine Antwort ergeben.

Demnach handelt es sich um einen geringfügig veränderten Auszug aus einem Dokument, das zwischen den Staatskanzleien der Länder zirkulierte und anscheinend, auch in Auszügen, nicht für eine Veröffentlichung gedacht war. Das könnte erklären, warum mich eine Rückfrage nach meiner Quelle erreichte, die ich in Form der [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-17321.html]URL[/URL]
zurückgemailt habe. Eine [URL=https://metager.de/meta/meta.ger3?eingabe=%22die+durchschnittliche+Aus
zahlungsquote+je+einen+Euro+Spieleinsatz%22]Web-Suche nach einer Phrase wie "die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz"[/URL] hätte es natürlich für den Nachfragenden auch getan.

Alles in allem hätte ich vielleicht oben besser auf § 310 StGB statt auf § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinweisen sollen ...[/quote]

Du hast natürlich völlig recht, PeterSt, auch mich hat der Beitrag von G.Ge. verwundert und sehr erstaunt!
nur der § 310 ist in Deutschland nicht korrekt, sondern hier ist es der §353b

Hier mal zum Lesen der User, was du meinst:

[B]§ 353b[/B]
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht8
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

7
[URL]http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html[/URL]
8
[URL]http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__353b.html[/URL]
C:\#Wissen\_Öffentlichkeitsarbeit\Internet\ESF.nrw.de\Korruption\2015-06-15
_Verschwiegenheitspflichten.doc
4
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig,
wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 358
Nebenfolgen9
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1
und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2),



Gepostet am 09.12.2019 um 18:05 von:
Benutzer: frankenthaler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=116777#post116777


Beitrags-Print by Breuer76