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Hallo aus Bad Fallingbostel,

hier scheint die Krankenkasse nicht zu wissen, was es mit der RGK überhaupt auf sich hat. Ich würde die RGK nicht vorübergehend aufbewahren und auch eine solche Bescheinigung nicht ausstellen.

Eine vorübergehende Abgabe der RGK würde ja auch nicht bedeuten, dass das Gewerbe dann tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Ob dem so ist, kann letztendlich nur die Erlaubnisinhaberin wissen. Deshalb würde ich von Informationen an das Finanzamt und die BG ebenfalls absehen.

Regina Runge



Gepostet am 26.11.2019 um 12:22 von:
Benutzer: Runge
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