Forum-Gewerberecht

» Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden «

Guten Morgen zusammen,

eine Frage zu § 29 Abs. 2 GewO habe ich bzw. würde gerne hören, wie Eure Rechtsansicht bzw. Erfahrung dazu ist (vielleicht gibt es auch ein Urteil dazu?...)

"(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen".

Darf man bei der Einsichtnahme von geschäftlichen Unterlagen auch -z.B. mit dem Mobiltelefon -Fotos von Rechnungen bzw. anderen Unterlagen- aufnehmen (wenn der Kunde zustimmt, denke ich unproblematisch), oder ist (insbesondere, wenn der Kunde Einwendungen macht) es nur statthaft, sich persönliche Aufzeichnungen zu machen (sprich bei einer Rechnung alle wesentlichen Daten handschriftlich oder per Laptop z.B.), die nicht fototechnischer Art sind?

(Es geht hier im konkreten Fall um einen Betrieb, der eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (lediglich "Maklertätigkeiten") hat, und der auf seine -tatsächlichen- Tätigkeiten hin überprüft werden soll.

In diesem Zusammenhang stellt sich ggfs. auch die Frage, ob er z.B. die Tätigkeiten eines Wohnimmobilienverwalters ausübt, ohne eine entsprechende Erlaubnis zu haben.

Besten Dank vorab für Eure Antworten,

Grüße von Andreas



Gepostet am 11.11.2019 um 11:56 von:
Benutzer: Andreas
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