Forum-Gewerberecht

» XGewerbeanzeige «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

Hallo @Marcel Fromm,

primär hat der Gewerbetreibende direkt eine steuerrechtliche Unterrichtungspflicht gegenüber den Finanzämtern, der er u. a. mit der rechtzeitigen Erfüllung der Gewerbeanzeigepflicht i. S. des § 14 Abs. 1 GewO nachkommen kann.

Die Finanzverwaltung macht sich hierfür die durch die in den Anlagen 1 bis 3 der >[URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewanzv_2014/][COLOR=blue]GewAnzV[/
COLOR][/URL] vorgegebenen Formulare und uneingeschränkt aller darin zu tätigen Pflichtangaben zu Nutze. Dies bedeutet, da auch weder die GewO selbst noch die GewAnzV Einschränkungen der Datenweitergabe hierzu vorsieht, dass [B]alle[/B] vom Anzeigenpflichtigen getätigten Angaben an die zuständen Finanzämter zu übermitteln sind.

Dies ergibt sich m. E. aus > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html][COLOR=blue]§ 14 Abs. 8 Satz 3 GewO[/COLOR][/URL] i. V. m. >[URL=https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html][COLOR=blue]§ 138 Abs. 1 AO[/COLOR][/URL] und der aktuellen Fassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) des BMF, in dem es heißt:
[QUOTE]„Die Verpflichtung, die Eröffnung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte anzuzeigen, besteht nur gegenüber der Gemeinde, in der dieser Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; diese hat unverzüglich das zuständige Finanzamt zu unterrichten. Freiberuflich Tätige haben die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit dem Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 1 AO, ggf. Tätigkeitsfinanzamt nach § 19 Abs. 3 AO) mitzuteilen. Unter Eröffnung ist auch die Fortführung eines Betriebs oder einer Betriebstätte durch den Rechtsnachfolger oder Erwerber zu verstehen (Hinweis auf § 75 AO). Die Meldefrist beträgt einen Monat. Gewerbetreibende, die nach § 14 der GewO gegenüber der zuständigen Behörde (Ordnungs- bzw. Gewerbeamt) anzeigepflichtig sind, genügen mit dieser Anzeige gleichzeitig ihrer steuerlichen Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO. Die Anzeige ist auf einem Vordruck zu erstatten, dessen Muster durch die Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 Satz 1 der GewAnzV vom 22.7.2014 (BGBl. I S. 1208) bestimmt worden ist. Steuerpflichtige, die nicht unter die Anzeigepflicht nach der GewO fallen, können die Anzeige formlos erstatten. Sie können sich auch des Vordrucks gem. der GewAnzV bedienen.“[/QUOTE]
Quelle > [URL=https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/500001_138/][COLOR=blue]nwb
Datenbank[/COLOR][/URL]



Gepostet am 03.11.2019 um 20:13 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=116377#post116377


Beitrags-Print by Breuer76