Forum-Gewerberecht

» Keine Ausübung mehr im Sinne § 34c «

Hallo zusammen,

wie sieht es eigentlich mit den Zuständigkeitsregelungen aus? Unproblematisch dürfte sein, wenn Behörde A eine Erlaubnis erteilt hat, und der Inhaber (natürlich Person) noch in diesem Zuständigkeitsbereich seinen (Haupt-)Wohnsitz hat.

Wäre dann beim Umzug der natürlichen Person in den Bereich der Behörde B diese zuständig (wieder unterstellt, die Person geht keinen Gewerbe aktuell nach) oder in dieser Konstellation wiederum die erteilende Behörde?


Und wie sieht es mit einer juristischen Person aus, die Inhaber einer Erlaubnis ist, aktuell aber kein Gewerbe ausübt?
Kann hier gegebenenfalls der letzte Betriebssitz der jur. Person Kriterium sein oder der Wohnsitz des Geschäftsführers ... doch was ist, wenn es z.B. zwei GF gibt, die jeweils in einem anderen Zuständigkeitsbereich leben? Kann da ggfs. das Handelsregister (dort ist ja auch der -zuletzt bekannte - Betriebssitz der juristischen Person eingetragen) argumentativ weiterhelfen?

Ich weiss, die früheste "Fälligkeit" ist -gerechnet vom 01.01.2018 für die Makler- der 31.12.2020, aber das Datum ist schneller erreicht als man denkt, und davor noch einige Arbeit (z.B. Ermittlung, wo sich Inhaber von alten "Schubladenerlaubnissen" heute wohnen).

Grüße von Andreas



Gepostet am 29.10.2019 um 13:41 von:
Benutzer: Andreas
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