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Gem. § 14 Abs. 1 GewO kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Und hier steht die Aufgabe des Betriebes doch eindeutig fest. Ich wünsche Allen noch ein schönes Wochenende.



Gepostet am 25.10.2019 um 09:50 von:
Benutzer: Peter Müller
Der Original-Beitrag :
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