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» Änderung des Gewerbes und Erlaubnis nach § 2 GastG «

[quote][i]Original von Harald Paulus[/i]
Hallo zusammen,

man sollte hier auch nicht den "Gesellschafter" mit dem "Geschäftsführer" verwechseln!

Wir prüfen jedenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Gesellschafters!

Grüße aus dem sonnigen Westen[/quote]

Guten Morgen,
ja klar das muss man unbedingt unterscheiden. Ich habe aus einem Seminar von einer hervorragenden Kollegin von uns zum Thema Gaststättenrecht mitgenommen, dass bei eV/GmbH jeder Vertreter geprüft wird. Ich hab aber auch mitgenommen, dass es Lösungen gibt, damit nicht der Vorstandsboss A den Frikadellenschein machen muss nur weil er mit Gesellschafter ist... kann mich da vllt. nochmal jemand einnorden wie sich das genau verhält? Kopfkratz    Weißnicht   Ein Beispiel waren die Restaurants in den Möbelhausketten.

Schonmal vielen Dank und auch wenns was früh ist, ein schönes Wochenende.

Besten Gruß
Daniel



Gepostet am 25.10.2019 um 08:21 von:
Benutzer: Daniel Boden
Der Original-Beitrag :
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