Forum-Gewerberecht

» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

Bei uns in Ba-Wü gilt noch das alte Bundesgaststättengesetz

Grundsätzlich können wir vom Antragsteller alle Unterlagen verlangen, die wir wollen, sofern sie zur Einschätzung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit geeignet sind.

Normalerweise sind das
- erweitertes FZ
- GZR
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- Kopie vom Pachtvertrag (Nachweis, dass er die Räume überhaupt nutzen darf)
- Unterrichtungsnachweis der IHK

Wir verlangen dann noch
- Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder
- Auskunft aus dem Insolvenzregister
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Diese Auskünfte könnten wir teilweise auch selbst einholen, wegen der Genehmigungsfiktion lassen wir uns diese aber vom Antragsteller vorlegen. So gewinnen wir etwas Zeit, falls es nötig sein sollte.

Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen oder den eingeholten Stellungnahmen bei den beteiligten Behörden/Stellen (z.B. Wohnsitzgemeinde, Betriebssitzgemeinde, Berufsgenossenschaft, Polizei etc.) weitere Fragen oder der Verdacht einer Unzuverlässigkeit, steht es uns frei, zusätzliche Unterlagen vom Antragsteller einzufordern.



Gepostet am 24.10.2019 um 08:40 von:
Benutzer: SteBa
Der Original-Beitrag :
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