Forum-Gewerberecht

» Änderung des Gewerbes und Erlaubnis nach § 2 GastG «

Also, wenn der vorherige Erlaubnisinhaber und jetzige Geschäftsführer erst vor kurzem (z.B. vor 6 Monaten) selbst die Erlaubnis bekommen hatte, dann verlangen wir von diesem nicht nochmal alle Unterlagen. Wir gehen dann davon aus, dass er (noch) zuverlässig ist. Das haben wir als interne Regelung für sämtliche Gewerbeerlaubnisse bei uns mal so beschlossen.

Wenn es länger her ist, dann verlangen wir aber alle Unterlagen (außer dem IHK-Nachweis und der Belehrung nach dem InfSchG) nochmal neu.

Die Gebühren für die Gaststättenerlaubnis der GmbH sind allerdings immer zu entrichten, man könnte jedoch ggfls. etwas weniger verlangen, da ja auch der Aufwand der Behörde geringer war.



Gepostet am 24.10.2019 um 08:27 von:
Benutzer: SteBa
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=116301#post116301


Beitrags-Print by Breuer76