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» Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen «

Ich weiß, dass das dir eventuell nicht direkt weiterhelfen wird, aber im sächsischen Gaststättengesetz wurde ja das erlaubnispflichtige Gewerbe für eine Gaststätte durch ein überwachungsbedürftiges ersetzt und es wird genauestens aufgeführt, welche Unterlagen von den Antragstellern verlangt werden müssen. Ich denke aber, dass sich die Unterlagen mit denen, die nach § 2 GastG verlangt werden müssen, decken.

"(1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach § 2 folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
3. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht
4. eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt. "

Ich würde dann zusätzlich noch eine Kopie des Nachweises für die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ("Gesundheitspass") verlangen.
VG
Piano_

Was mir gerade aufgefallen ist:
[quote][i]Original von Daniel Boden[/i]
die gesetzliche Grundlage findest du im § 4 GastG "Versagensgründe"[/quote]
"Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, [B]insbesondere dem Trunke ergeben ist[/B]"
-> oh man, vielleicht sollten die Gesetze wirklich mal mit neuen Wortlauten versehen werden. Man kann ja schon froh sein, dass "geistige Getränke" aus der GewO verschwunden ist, aber das hier klingt genauso steinzeitlich    



Gepostet am 24.10.2019 um 07:45 von:
Benutzer: Piano_
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=116297#post116297


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