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» Änderung des Gewerbes und Erlaubnis nach § 2 GastG «

   

Eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG wird immer auf den Gewerbetreibenden und die Räumlichkeiten der Gaststätte ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist hier die neue Gewerbebetreibende und bedarf daher einer eigenen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Die Erlaubnis des Geschäftführers ist nicht ausreichend.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 23.10.2019 um 11:20 von:
Benutzer: SteBa
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