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» Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden «

Hallo und ein freundliches  Moin   aus Friesoythe!

Auch ich bin der Meinung, dass das Thema im nichtöffentlichen Bereich vielleicht besser angesiedelt gewesen wäre, um hier unnötige Diskussionen oder "Anfeindungen" von vornherein auszuschließen.

Selbstverständlich können und dürfen gem. § 29 Abs. 2 die Beauftragten der zuständigen Behörden die Geschäftsräume betreten und Besichtigungen und Prüfungen vornehmen, die mit der Überwachung des Gewerbebetriebes zu tun haben, sofern es sich hierbei um einen der unter Abs. 1 genannten Betriebe handelt. Und wenn es sich bei der Nutzung der Geschäftsräume auch um Räume handelt, die Wohnzwecken dienen (z. B. Durchgänge, Flure etc., die man betreten muss, um in die Geschäftsräume, z. B. Arbeitszimmer eines Maklers, zu gelangen) dürfen diese ebenfalls betreten werden, da ansonsten ja eine Gewerbeüberwachung quasi nicht möglich wäre. Und insofern ist auch die Unverletzlichkeit der Wohnung vom Gesetzgeber bewusst eingeschränkt worden und steht deshalb auch ausdrücklich in § 29 GewO so drin. Bei entsprechenden Erkenntnissen dürfen und sollten die Kolleginnen und Kollegen sich auch nicht ins Boxhorn jagen lassen, wenn es Grund und Anlass zur Überprüfung eines der unter Abs. 1 genannten Betriebe, z. B. Makler oder Bewacher etc. gibt.
Man sollte aber immer im Auge haben, ob es sich hierbei immer noch um eine Gewerbeüberwachung oder aber schon um eine weitere Maßnahme, z. B. Ermittlungen im Rahmen eines sich abzeichnenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens handelt. Dann würde ich mir in jedem Fall einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichtes holen, was ich in der Vergangenheit auch häufiger praktiziert habe.
Und sobald man in Vorgänge einsieht, dürfte es sich in jedem Fall um eine "Nachschau" im Sinne der Frage 1) handeln.

Und wie der Kollege domar schon schreibt, würde ich ebenfalls nicht mit Gewalt nach Gründen suchen, um eine Gewerbeuntersagung durchsetzen zu können.
Vielmehr sollte es Aufgabe der zuständigen Behörde sein, das gesamte Für und Wider im Rahmen eines Untersagungsverfahrens abzuwägen um dann zu einem Ergebnis zu kommen, was einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auch Stand hält. Und hier hätte ich durchaus Zweifel, wenn eine Nachschau allein darauf gerichtet wäre, zusätzliche Unzuverlässigkeitsgründe zu generieren.

Aus meiner Sicht wäre eine Nachschau im Rahmen eines 35er-Verfahrens durchaus dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende während des Verfahrens behauptet, die Tätigkeit nicht mehr auszuüben, das Gewerbe auch abgemeldet hat um der Untersagung zu entgehen, aber gewichtige Tatsachen vorliegen, die belegen, dass er weiter tätig ist. Da aber dann auch ja bereits ein Verstoß gegen die GewO und damit eine OWi vorliegt, wäre dann schon wieder ein Beschluss erforderlich.

@ Herrn Kuckuck, schön dass Sie auch wieder bei der BFT dabei sind.
Hier aber einfach pauschal den Kolleginnen und Kollegen aus Rheinland Pfalz zu unterstellen, dass diese sich Gewerberecht "zusammenschnippeln", nur weil diese ggf. Fragen zu bestimmten Gewerbebetrieben haben, geht am Ziel vorbei.

Die Überwachungsbehörden sind berechtigt und durchaus auch verpflichtet zur Sachverhaltsaufklärung, z. B. aufgrund von § 24 VwVfG. Und wenn es dann bei der Gewerbeanmeldung / Beantragung von Reisegewerbekarten etc. noch offene Fragen gibt, müssen diese halt auch abgeklärt werden.

Sie wissen ja selbst, wenn sich jeder an die entsprechenden Rechtsgrundlagen und Gerichtsentscheidungen hält, wäre das Leben um ein vielfaches einfacher und die Behörden bräuchten auch keine "schwarzen Schafe" oder gewerberechtlich "Unzuverlässige" vom Markt nehmen. Da dieses aber zum Schutze der Allgemeinheit und insbesondere auch der ehrlich arbeitenden Gewerbetreibenden - wie die Erfahrung zeigt - erforderlich ist, müssen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen leider auch in diesem Bereich tätig werden.



Gepostet am 14.10.2019 um 16:45 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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